Wer einen Fahrradwohnwagen bauen möchte, muss der Tatsache ins Auge blicken, dass das Gefährt auch irgendwie zum gewünschten Ort bewegt werden muss. Das dies mit dem Fahrrad passiert ist klar. Also sollte der Fahrradwohnwagen auch im öffentlichen Raum und vor allem im Straßenverkehr einsetzbar sein. Daraus ergeben sich Fragen wie beispielsweise: Wie sieht es mit Bauvorschriften für den Bikecamper aus? Was muss beachtet werden um der StVO und der StVZO gerecht zu werden? Diese und weitere Fragen möchte ich euch hier beantworten. Also lasst uns starten damit auch ihr blad euren Traumcamper bauen könnt.
Eines gleich vorweg: In Deutschland gibt es keine Verordnungen oder Gesetze bzgl. eines Fahrradwohnwagens. Um sich dennoch im Rahmen der Gesetzmäßigkeiten zu bewegen und sich keinen ärger einzuhandeln, habe ich folgendes als Grundlage der Recherche angenommen. Da in einem Bikecamper keine Personen transportiert werden, schließlich fährt man ja auf dem Rad, kann man den Fahrradwohnwagen schlichtweg als einen Fahrradanhänger betrachten. Zu einem Fahrradanhänger findet man in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) lediglich in §63a:
(3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__63a.html
Diesen Satz findet man, wie ich oben schon erwähnt habe, in §63a und den Paragraphen selbst unter Teil III. Bau- und Betriebsvorschriften, Abschnitt 3. Andere Straßenfahrzeuge. Somit ist ein Fahrradwohnwagen als ein anderes Straßenfahrzeug gemäß der StVZO zu betrachten. Nun bekommt man auch eine Angabe in §63 dieser Verordnung, denn dort heißt es:
Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__63.html
Also sind die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern gemäß der §§ 32, 34, 36 Absatz 1 anzuwenden, da diese für andere Straßenfahrzeuge entsprechend gelten.
Die Abmaße
- Breite: 2,55 m
- Höhe: 4,00 m
- Länge: 12,00 m
- Länge gesamt: 18.00 m
Die Abmessungen finden sich in §32 Abs. 4 Satz 1-4 in denen es heißt:
(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__32.html
- bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 – 15,00m- bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
- a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
- b) vorderer Überhangradius 2,04 m
- nicht überschritten werden 16,50 m
- bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
- a) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern 18,00 m,
Gewicht und Achslast
Die Gewichte, sowohl für das Fahrrad als auch für den Anhänger, und die damit verbundene Achslast, können getrost außer Acht gelassen werden, denn das Fahrrad muss leichter als 7,5 t und der Anhänger leichter als 3,5 t sein. Als Radfahrer sollten uns daher die Gewichtsangaben keine Probleme bereiten, zumal beim Bau des Bikecampers stets auf das Gewicht geachtet wird.
Der Vollständigkeit halber, möchte ich trotzdem die Quelle anführen, wo die Angaben zum Gewicht zu finden sind. Nachzulesen in §34 Absatz 9 StVZO.
… Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__34.html
Die Bereifung
Auch bei der Reifenwahl werden wir vor keinerlei Probleme gestellt. in der StVZO §36 ist hierzu folgendes zu lesen.
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. … Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html
Die Beleuchtung
Wie die Beleuchtung an einem Fahrradanhänger beschaffen sein muss, schreibt die StVZO in §67a explizit vor.
(1) An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
(2) Fahrradanhänger müssen mindestens mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein:
1. nach vorn wirkend:
a) bei einer Breite des Anhängers von mehr als 600 mm mit zwei paarweise angebauten weißen Rückstrahlern mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante,
b) bei einer Breite des Anhängers von mehr als 1 000 mm zusätzlich mit einer Leuchte für weißes Licht auf der linken Seite,2.
2. nach hinten wirkend:
a) mit einer Schlussleuchte für rotes Licht auf der linken Seite, falls mehr als 50 Prozent der sichtbaren leuchtenden Fläche der Schlussleuchte des Fahrrads durch den Anhänger verdeckt wird oder falls der Anhänger mehr als 600 mm breit ist und
b) mit zwei roten Rückstrahlern der Kategorie „Z“ mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante,3.
3. nach beiden Seiten wirkend:
a) mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an Reifen oder Felgen oder Rädern oder
b) mit weiß retroreflektierenden Speichen (jede Speiche) oder Speichenhülsen (an jeder Speiche) an jedem Rad oder
c) mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen jedes Rades.
(3) Anhänger, die nicht breiter als 1 000 mm sind, dürfen mit einer Leuchte für weißes Licht nach vorne ausgerüstet werden.
(4) Unabhängig von der Breite dürfen Anhänger mit
1. einer weiteren Leuchte für rotes Licht nach hinten auf der rechten Seite oder
2. Fahrtrichtungsanzeigern, genehmigt nach der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut nach der Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88), oder
3. zwei weiteren zusätzlichen roten nicht dreieckigen Rückstrahlern nach hinten wirkend mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante
ausgerüstet werden.
(5) Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67a.html
Nun sollte klar sein welche Beleuchtung und Rückstrahler verwendet werden dürfen. Ist aber wirklich alles klar definiert? Nein, ist es nicht! Zumindest nicht für Fahrräder bzw. in unserem Fall für Fahrradanhänger. Die Breite, in welcher die Beleuchtung angebracht werden muss ist definiert, jedoch nicht die Höhe in welcher sie sich zu befinden hat. Dies ist mir soeben beim durchlesen des Paragraphen aufgefallen. Nun könnte man annehmen, das alles was nicht verboten ist, grundsätzlich erlaubt sein sollte. Das dies nicht so ist, wird jeder von euch bestätigen können, der schon einmal in einer Verkehrskontrolle festhing und die Polizei etwas zu beanstanden hatte. Also was tun?
Da die StVZO für alle Fahrzeuge Gültigkeit hat, also auch für einen Bikecamper, muss irgendwo die Höhe der Beleuchtungseinrichtung beschrieben sein. Und wer hätte es gedacht – in §66a Abs. 4 der StVZO ist auch die Höhe der Beleuchtung für alle Fahrzeuge definiert.
(4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Diese dürfen nicht mehr als 400 mm (äußerster Punkt der leuchtenden Fläche) von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sowie höchstens 900 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn in gleicher Höhe angebracht sein. Die Längsseiten der Fahrzeuge müssen mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, die nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein müssen.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__66a.html
Die Bremsanlage
Grundsätzlich sollte jedes Fahrzeug mit einer Bremse ausgestattet sein, schließlich sind wir nicht mit einem Tretroller aus Holz unterwegs. Dies ist jedoch meine persönliche Ansicht und steht so nicht in der StVZO. Zu den Bremsen steht nämlich gar nicht so viel geschrieben wie man meinen könnte. Die Ausführungen findet man in §65 wo es heißt:
(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. […]
(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__65.html
Hierbei ist zu bedenken, dass das Fahrrad selbst zwei voneinander unabhängige Bremsen benötigt. Der Fahrradwohnwagen sollte jedoch auch gebremst sein, da je nach Gewicht eine enorme Schubkraft auftreten kann.
Allgemeine Bauweise
Nachdem ich euch nun die Paragraphen der StVZO, welche, meiner Einschätzung nach spezifisch für den Bau eines Bikecampers relevant sind, näher erläutert habe, möchte ich noch auf die allgemeine Bauweise eingehen. Dazu findet man im § 30
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__30.html
und in § 30 c ist folgendes geschrieben.
(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__30c.html
Das soll es nun aber aus verkehrs- und bautechnischer Sicht gewesen sein. Ich hoffe euch einen kleinen Überblick zur rechtlichen Lage gegeben zu haben und wünsche viel Spaß und Erfolg beim Bau eures Fahrradwohnwagens.